Häufige Fragen
Fluchtwege - was ist zu beachten?
Jedes Gebäude hat über mindestens einen gut passierbaren ersten Rettungsweg zu verfügen. Aber genau die gute Passierbarkeit wird durch eine verschlossene Tür, welche sich nur noch unter Zuhilfenahme eines Schlüssels öffnen lässt, in erheblichem Maße eingeschränkt.
Vielmehr drohen sogar besondere Gefahren, wenn sich viele Personen in dem Gebäude aufhalten und im Notfall über keinen Schlüssel verfügen. In der extremen Situation eines Hausbrandes können Panikzustände und äußere Umstände (Rauchentwicklung) dazu beitragen, dass Menschenmassen auf die verschlossene Haustür zuströmen und es zu keiner geordneten Öffnung derselben durch einen Schlüsselinhaber kommen kann.
Die von den Bundesländern erlassenen Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften sehen vor, dass Türen auf Fluchtwegen nicht verschlossen werden dürfen.
Dies lässt sich auch auf Häuser mit mehreren Wohneinheiten übertragen, wo entweder aufgrund der generellen hohen Bewohneranzahl oder wegen einer größeren Feier eine große Anzahl von Menschen sich in dem Gebäude aufhält.
Hieraus folgt, dass Haustüren aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht verschlossen werden dürfen.
Dem kann auch nicht das Sicherheitsinteresse einzelner Bewohner entgegen stehen. Insbesondere zumal in den meisten Hausordnungen ein Verschließen der Hauseingangstür je nach Jahreszeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr gefordert ist, was sich logisch sowieso nicht erklären lässt, da die Gefahr eines Einbruchs tagsüber, in einem eher verlassenen Haus, zumindest nicht geringer ist.
Des weiteren sollte man auch bedenken, dass eine unverzügliche ärztliche Versorgung im Notfall durch verschlossene Zugangswege stark behindert wird und dass dies erhebliche Folgen mit sich führen kann.
Im Sinne aller Mieter wird demnach gebeten, die Hauseingangstüren nicht zu verschließen
Ist das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus oder in Gemeinschaftsräumen erlaubt?
Das Abstellen sämtlicher Gegenstände in Treppenhäusern, den Eingangs- und Ausgangsbereichen, in den Kellergängen, den Gemeinschaftsräumen oder dem Dachboden ist untersagt. Das Treppenhaus dient als Fluchtweg und darf nicht zugestellt werden. Aus brandschutzgründen sollten auf dem Dachboden keine Gegenstände abgestellt werden.
Wie funktioniert die ordnungsgemäße Entsorgung von Müll und Abfällen?
Wir bitten Sie, Kleinst- und Hausmüll sowie andere Abfälle nicht durch das WC zu entsorgen. Dies kann zu schwerwiegenden Verstopfungen und Schäden in den Leitungen führen.
Zur Entsorgung Ihrer Abfälle benutzen Sie bitte die in jedem Grundstück vorgesehenen Container und Mülltonnen sowie die für Sie bereitgestellte Hausmülltonne. Glasabfälle entsorgen Sie bitte auf den öffentlichen Entsorgungsstellen der Stadt Markkleeberg.
Sperrmüll, wie alte Möbel, Bodenbeläge, Matratzen, Teppiche usw. entsorgen Sie bitte auf den vorgesehenen Sammelstellen.
(z. B. Markkleeberg – Gaschwitz) Dazu benötigen Sie Ihren Sperrmüllscheck den Sie jährlich mit dem Abfallgebührenbescheid vom Landratsamt Leipziger Land erhalten.
Für die Entsorgung von Schrott, Elektrogeräte, Reifen usw. können Sie beim Landratsamt Leipziger Land, Umweltamt, einen Container bestellen.
Welche Einbauten durch den Mieter sind erlaubt?
Sollten Sie vorhaben Ihre Wohnung zu verändern oder Einbauten einzubringen, wie Decken- und Wandverkleidungen, Außenjalousien, Einbauschränke, Fliesenbeläge, Laminat- und Pakettfußböden usw. benötigen Sie unsere Genehmigung. Bitte reichen Sie Ihren Antrag dazu schriftlich bei uns ein.
Darf ich eine Markise auf dem Balkon anbringen?
Nach schriftlicher Antragstellung genehmigen wir Ihnen das Abringen einer Markise auf dem Balkon. Weil weder die Balkonbestandteile noch die Fassade oder die Fenster der Wohnung angebohrt werden dürfen, können lediglich Klemmmarkisen angebracht werden. An den Kosten dafür beteiligen wir uns nicht.
Darf ich eine Parabolantenne anbringen?
Das Aufstellen oder Anbringen einer Parabolantenne auf dem Balkon, an den Fenstern oder an anderen Gebäudeteilen wird nicht genehmigt. In allen Grundstücken ist ein Breitbandkabelanschluss oder eine Haussatellitenanschluss vorgesehen.
Welche Haustiere sind erlaubt?
Im Mietvertrag zwischen Mieter und WBG ist folgendes fixiert:
Jede Tierhaltung mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu 30 Tagen. Die Zustimmung des Vermieters kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt von Tieren untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen oder Belästigungen ausgehen oder zu erwarten sind. Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
Dieser Auszug aus dem Mietvertrag lässt erkennen, dass jede Tierhaltung nicht nur eine große Verantwortung gegenüber dem jeweiligen Tier, sondern auch gegenüber den Mitbewohnern und der Mietsache bedeutet.
Auch sollte jeder Tierhalter sich seiner Haftungspflichten bewusst sein und notfalls die verschiedenen Risiken mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung abdecken. Der WBG geht es nicht um ein generelles Verbot zur Tierhaltung innerhalb der Wohnung, sondern in erster Linie um zufriedene Mieter. Dazu gehören einerseits das Verständnis gegenüber den Tierhaltern, andererseits aber auch die Erhaltung des Hausfriedens und die Vermeidung von Belästigungen der anderen Hausbewohner. Die artgerechte Haltung wird in jedem Fall vorausgesetzt.
Wie läuft dass mit der Versicherung?
Versicherungsschutz: nicht nur Vermietersache!
Immer wieder gibt es Überraschungen – und nicht nur positive.
Immer wieder kommt es durch Schäden an der Bausubstanz oder durch Unachtsamkeit zu unvorhergesehenen Ereignissen. Um deren Folgen einzugrenzen, ist ein Schutz durch eine Versicherung notwendig. Doch nicht immer ist dies Sache des Vermieters. Bestimmte Risiken müssen Sie durch eine eigene Versicherung abdecken. Hier hilft nur eine eigene Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Um die finanziellen Folgen von unvorhergesehenen Ereignissen einzugrenzen, ist ein Vermieter per Gesetz verpflichtet, seine Gebäude und alle weiteren Bestandteile, die sich auf seinem Grundstück befinden, zu versichern. Dazu schließt er eine Gebäudeversicherung ab. Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzuschließen. Was ist nun im Rahmen dieser Versicherungen des Vermieters versichert?
Gebäudeversicherung
Wie bereits erwähnt, betrifft die Gebäudeversicherung Gebäude und deren Bestandteile, vor allem Anbauten, Garagen, Einfriedungen. Unter anderem gehören dazu auch Müllboxen und -behälter, Briefkastenanlagen und Beleuchtungen.
Welche Gefahren sind versichert?
Feuerschäden, verursacht durch Brand, Blitzschlag oder Explosion:
- Hierbei ist zu bemerken, daß entsprechend den Versicherungsbedingungen Feuer als eine ,,Lichterscheinung“ definiert ist, also als offene Flamme, Glühen oder Glimmen. Verschmort infolge eines Kurzschlusses eine Steckdose, so ist diese nicht als Feuerschaden versichert. Sengschäden gelten ebenfalls als nicht versichert.
Leitungswasserschäden; dazu gehören:
- Nässeschäden am Gebäude durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser. ,,Leitungswasser“ umfaßt Frischwasser, Abwasser, Wasser aus Heizungsanlagen und Waschmaschinen sowie Wasseraustritt aus innenliegenden Wasserabflußrohren.
- Schäden durch Rohrbruch und Frost an Rohren und Leitungswasseranlagen; also an Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen, Warmwasser- und Dampfheizungsanlagen, Sprinkleranlagen u. a.).
Sturm- u. Hagelschäden.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung reguliert Schäden, welche in der Regel durch Fahrlässigkeit gegenüber Dritten entstehen und wenn der Geschädigte Ansprüche geltend macht. Unbegründete Ansprüche werden durch den Versicherer abgewehrt, begründete Ansprüche werden reguliert.
Typische Schadensfälle sind hierbei:
- Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: zum Beispiel durch unterlassenes Streuen bei Glatteis oder unzureichende Beleuchtung, welche zu einem Personen- oder Sachschaden führt.
- Sach- und Personenschäden des Mieters, die auf einen Mangel an der Mietsache zurückzuführen sind, wobei aber der Mieter zur vorherigen Mängelanzeige verpflichtet ist.
- Ablösung von Gebäudeteilen bei nicht mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes.
Reguliert der Vermieter alles?
Stellen Sie sich vor: Gut erholt kehren Sie von Ihrer Urlaubsreise zurück. Bereits auf der Treppe empfängt Sie Ihr „Untermieter“ und offenbart Ihnen folgende Situation:
In der vorangegangenen Nacht sei Wasser von der Decke aus Ihrer darüber liegenden Wohnung in sein Kinderzimmer eingedrungen. Da es nacht schlafene Zeit war, bemerkte dies niemand. Erst als das Kind in seinem Bett heftig weinte, wurde die Situation offensichtlich: Durch feuchtete Decke, teilweise abgebröckelter Putz, der das Kind Ihres „Untermieters“ verletzt hat, so daß es beim Arzt wegen einer Platzwunde versorgt werden mußte, durch feuchtete Wand und letztlich eingeweichtes Federbett und Bettvorleger.
Hastig eilen Sie in Ihre Wohnung und entdecken die Bescherung: mit dem ersten Schritt in Ihren Flur holen Sie sich bereits nasse Füße. Der Fußboden in Flur, Bad und teilweise in der Stube steht unter Wasser. Die letzt jährige Urlaubstrophäe aus Tunesien, ein echter Berberteppich, wurde unfreiwillig eingeweicht und in Ihrem neu vorgerichteten Bad hängen die Tapeten von der Wand herunter.
Schadensursache: Das Wasserrohr der Zuleitung zu Ihrem Elektroboiler im Bad ist geplatzt! Wer reguliert nun was? Ist das alles Vermietersache? Nein!
- Die Wohngebäudeversicherung reguliert die Schadensbeseitigung – die Reparaturkosten für das Wasserleitungsrohr sowie die in diesem Zusammenhang auftretenden Reparaturaufwendungen (z. B. Putzaufhacken). Sie übernimmt auch die Kosten zur nachfolgenden malermäßigen Instandsetzung sowohl in Ihrer Wohnung als auch in der darunterliegenden. Ebenfalls die dort anfallenden Putzarbeiten.Was sie nicht übernimmt, ist sowohl die Schadensregulierung an Ihrem eigenen Inventar als auch an dem Ihres „Untermieters“
- Die Regulierung der Schäden sowohl am Bettzeug als auch an den Teppichen übernehmen die jeweiligen Hausratversicherungen der Mieter. Durch die Hausratversicherer wird Schadensersatz in der Regel zum Neuwert geleistet.
- Sofern die Krankenkasse für die Behandlung des Kindes Ansprüche geltend macht, werden diese von der Haftpflichtversicherung des Vermieters reguliert.
Was ist aber, wenn von den Mietern keine Hausratversicherung abgeschlossen wurde?
Nach üblichem Rechtsempfinden würde jeder der Meinung sein: Hier muß der Schadensverursacher – in diesem Fall der Vermieter – für den Schaden einstehen. Die Rechtsschutzversicherung des Vermieters wird diesen Fall prüfen. Sofern dem Vermieter kein fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist, werden die Ansprüche der Antragsteller abgewehrt werden. Nur im Falle einer nachweisbaren fahrlässigen Handlung des Vermieters (wenn in unserem Falle z.B. der ,,Obermieter“ bereits schriftlich dem Vermieter ein Leck in der Wasserzuleitung angezeigt und der Vermieter nicht reagiert hätte) wird eine Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer durchgeführt, und zwar zum Zeitwert. (Wenn also das Bettzeug bereits zehn Jahre alt ist, kann die Entschädigung gegen NULL gehen.)
Wenn der Mieter schuld ist…
Ein Wasserschaden kann aber auch durch die Mieter selbst verursacht werden: Anstatt des defekten Wasserrohres ist der Wasserschaden dadurch entstanden, daß Sie sich Badewasser einlassen. Gerade in diesem Augenblick klingelt das Telefon – mit der besten Freundin ,,verquatschen“ Sie sich. Die Badewanne läuft über Was nun?
Auch hier gilt: Entstandene Schäden am Gebäude werden durch die Gebäudeversicherung des Vermieters, Schäden am Inventar werden durch die Hausratversicherungen der jeweils betroffenen Parteien reguliert. Der Gebäudeversicherer und auch die Hausratversicherer nehmen mit der Privathaftpflicht des Schadensverursachers Kontakt auf um diesen an der Schadensregulierung zu beteiligen. Sollte der geschädigte Mieter keine Hausratversicherung abgeschlossen haben, kann er nur über die Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers Schadensansprüche geltend machen, da hier ja offensichtlich eine fahrlässige Handlung des ,,Obermieters“ vorliegt. Aber wie bereits erwähnt, wird der Schadensersatz nur zum Zeitwert erfolgen.
Noch unangenehmer kann die Situation werden, wenn auch der Schadensverursacher weder Haftpflicht- noch Hausratversicherung hat. In diesem Fall wird nur eine gütliche Einigung zum Schadensersatz den Gang zum Rechtsanwalt oder gar vor Gericht ersparen.
Vor dem Schaden klug sein – schon eine kleine Unachtsamkeit kann die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Ein jeder Mieter sollte sich bewußt sein, daß eine Schadensminimierung durch eine sinnvolle eigene Versicherung erreicht werden kann. Denn nicht immer und in jedem Fall kann der Vermieter bei der Schadensregulierung herangezogen werden – auch wenn es auf den ersten Blick so aussehen sollte!
Wie heize und lüfte ich richtig?
Um das richtige Raumklima im Kellergeschoss, dass oft auch Auswirkung auf den Hausflur hat, zu erreichen, ist es wichtig, für die richtige und wirksame Be- und Entlüftung zu sorgen. Am wirksamsten und schnellsten ist eine Entlüftung bei kühler Witterung. Kalte Luft enthält geringere Feuchtigkeitsmengen als warme Luft. Jedes Grad Temperaturabsenkung spart bis zu sechs Prozent Heizkosten. Deshalb sollte die Raumtemperatur nicht mehr als 20°C betragen und in der Nacht um 5 Grad abgesenkt werden.
Die Heizung auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz abstellen. Ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist teurer, als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstemperatur. Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen möglichst immer geschlossen halten.
Nicht vom Wohnzimmer das Schlafzimmer mitheizen. Das „Überschlagenlassen“ des nicht geheizten Schlafzimmers führt nur warme, das heißt feuchte Luft ins Schlafzimmer; diese schlägt dort ihre Feuchtigkeit nieder. Schimmel kann sich bilden. Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (5 Minuten reichen oft schon aus) ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.
Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in jedem Zimmer das Fenster weit öffnen. Die Mindestzeit für die Lüftung hängt von dem Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und davon ab, wie viel Wind weht. Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus. Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.
Einmal täglich lüften genügt nicht. Vormittags und nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich Personen aufgehalten haben. Abends einen kompletten Luftwechsel inklusive Schlafzimmer vornehmen. Nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern nach draußen lüften. Bei innenliegendem Bad ohne Fenster auf dem kürzesten Weg (durch ein anderes Zimmer) lüften. Die anderen Türen geschlossen halten. Besonders nach dem Baden oder Duschen soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig in der Wohnung verteilen. Große Mengen Wasserdampf (z. B. durch Kochen) möglichst sofort nach draußen ablüften. Auch hier durch Schließen der Zimmertüren verhindern, dass sich der Dampf in der Wohnung verteilt.
Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, weil ein Trockenraum fehlt, dieses Zimmer öfter lüften. Zimmertüren geschlossen halten. Nach dem Bügeln lüften. Auch bei Regenwetter lüften. Wenn es nicht gerade zum Fenster hereinregnet, ist die kalte Außenluft trotzdem trockener als die warme Zimmerluft. Luftbefeuchter sind fast immer überflüssig.
Bei Abwesenheit über Tage ist natürlich auch das Lüften tagsüber nicht möglich, aber auch nicht nötig! Hier reicht es, morgens und abends richtig zu lüften. Bei neuen, besonders dichten Isolierglasfenstern häufiger lüften als früher. Auch dann spart man im Vergleich zum alten Fenster Heizenergie. Große Schränke sollten nicht zu dicht an kritische Wände angerückt werden. Aber: Zwei bis vier Zentimeter Abstand müssen reichen.
Kündigung - was muss ich beachten?
Mieter, die innerhalb unserer Gesellschaft die Wohnung wechseln, brauchen sich über das Thema Kündigungsfristen keine Gedanken zu machen.
Ansonsten müssen folgende Kündigungsfristen beachtet werden:
- Die Kündigung des Mietvertrages über Wohnraum, der auf unbestimmte Zeit vermietet wurde beläuft sich gemäß § 573 c BGB auf drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats bei uns eingegangen sein.
- Bei DDR – Mietverträgen gilt jedoch die im Mietvertrag vereinbarte Frist von meistens 2 – 4 Wochen weiterhin.
- Bei Tod des Mieter beläuft sich die Kündigungsfrist ebenfalls auf drei Monate gemäß § 580 BGB. Sollte jedoch ein Nachmieter für die Wohnung gefunden werden, kann die Frist verkürzt werden.
Kleinreparaturen / Bagatellschäden - wer übernimmt was?
Ein gemütliches und schönes Zuhause ist ein Grundbedürfnis für einen jeden Menschen. Wir möchten, dass Sie sich in Ihrer Wohnung wohl fühlen. Nutzt man eine Sache, bleibt es jedoch nicht aus, dass auch einmal etwas kaputtgeht. Gern helfen Ihnen unsere Mitarbeiter weiter und sorgen mit Ihnen gemeinsam dafür, dass der Schaden schnell behoben wird. Jedoch kann nicht jeder Schaden auf Kosten des Vermieters behoben werden.
Kleinreparaturen umfassen Reparaturen oder Erneuerungen der Wohnungsbestandteile, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dazu gehören etwa Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser – also insbesondere Wasserhähne, Ventile, Mischbatterien, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster, Türverkleidungen und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Brause- und Duschgarnituren, WC-Sitze, Silikonfugen, Briefkasten-, Haus- und Wohnungsschlösser sowie Schlüssel.
Kleinreparaturen sind dabei solche, die sich auf Schäden von maximal 76,79 EUR belaufen. Höchstsatz ist eine Summe von 204,52 EUR im Jahr oder 8 % der Jahresmiete. Die Kosten dafür sind vom Mieter zu übernehmen, sofern dies vertraglich vereinbart ist.